# | Folio | Beschreibung | Anzahl |
1 | 14r | Sind Prozeßpartei im Streit um ein vererbtes Grundstück, auf das sie zeigen, bzw. eine entsprechende Ausgleichszahlung. Teilweise mit Bart. Gegürteter Rock, Beinlinge und Riemen- bzw. Knebelschuhe. Nicht alle vollständig gezeichnet. | 2 |
2 | 18v | Trauern, teilweise mit Trauergestus, um den verstorbenen Mann. Zweifarbiger gestreifter und gegürteter Rock, teilweise gesparrt, Beinlinge und Schnabelschuhe. | 1 |
3 | 28r | Wenden sich ab, da sie sich weigern, an gebundenen Tagen ein Urteil zu finden. Im einzelnen jedoch nicht zu identifizieren. Gegürteter Rock, teilweise quadriert, Beinlinge und Knebelschuhe. Nicht alle vollständig gezeichnet. | 1 |
4 | 39r | Die zwei vorderen Männer zeigen wohl auf den Schaden, der auf dem Grundstück in der Gewere des Herrn angerichtet wurde und der nun vom Bauern ersetzt wird. Weitere Bedeutung für die Bildzeile erschließt sich nicht. Gegürteter Rock und Beinlinge. | 1 |
5 | 40v | Klagen um den Schaden durch gezähmte Tiere und beschwören diesen. Der Beweisführer ist nicht identifizierbar. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. Nicht alle vollständig gezeichnet. | 1 |
6 | 52v | Symbolisieren die anderen Leute, die dem König 10 Pfund als Gewette bei Säumnis nach dem Aufgebot zahlen müssen. Der Rechte symbolisiert mit dem Rockaufheben gleichzeitig die Zahlung des Gewettes an den Herzog. Gegürteter Rock und Beinlinge. | 2 |
7 | 54v | Verlangen vom beklagten Wenden, auf den sie zeigen, eine Antwort vor Gericht auf Deutsch, da er dies schon einmal tat. Gegürteter Rock, teilweise geteilt farbig, teilweise mit Zaddelung, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
8 | 58r | Bestätigen mit ablehnenden Gesten, daß der Beklagte durch den Richter nur zu einem Unschuldseid aufgefordert werden darf. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
9 | 59v | Symbolisieren wohl die Wenden, Böhmen und Polen, in deren Gebieten östlich der Saale ein Mann vom König belehnt sein kann und wo dieser dann auch seinen Reichsdienst ableisten muß. Langer gegürteter Rock, Beinlinge und Knebel- bzw. Schnabelschuhe. | 1 |
10 | 60r | Müssen ihrem Herrn auch als Urteilsfinder im Lehensgericht dienen, jedoch weder an gebundenen noch an Feiertagen und auch nicht nach Mittag, außer wenn das Verfahren schon am Vormittag begonnen hat. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
11 | 64r | Sind bei dem Leugnen des Lehens durch den andern Vasallen anwesend und bestätigen dem Bischof dessen Anspruch auf das Gut, teilweise schon mit Schwurgestus. Gegürteter Rock, teilweise geschrägt, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
12 | 77r | Symbolisieren die Mitvasallen/Zinsgenossen. Bestätigen, daß der Herr dem Vasallen/Zinsmann das Recht vor ihnen verweigert hat. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. Nicht alle vollständig gezeichnet. | 1 |
13 | 77v | Bestätigen, daß der Mann sich im Lehensgericht hinlegen kann, wenn er nicht mehr stehen kann. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. Nicht alle vollständig gezeichnet. | 1 |
14 | 79r | Haben dem Urteil des Urteilsfinders zugestimmt, das gescholten wurde. Da der Urteilsschelter im Obergericht verlor, erhalten sie nun Buße von ihm, jeweils 6 bzw. 5 Münzen. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebel- bzw. Schnabelschuhe. | 1 |
15 | 82r | Symbolisieren das Gesinde des vor ihnen gezeichneten Burgmannes. Rock. Nicht alle vollständig gezeichnet. | 1 |
16 | 84r | Der Vasall will mit zwei Mannen (nicht zu unterscheiden) seinem Herrn Schaden zufügen (Brandstiftung), bevor das Lehensverhältnis aufgekündigt ist. Langer Rock, Beckenhaube mit Helmbrünne bzw. Eisenhut mit Hersenier und Beinlinge. Nicht alle vollständig. | 2 |
17 | 85r | Sind vom Herrn rechts zum Gerichtstag geladen worden und zeigen auf die Sonne, während sie sich beim Herrn links von dessen Lehensgericht freischwören, der sie später zum selben Zeitpunkt laden will. Gegürteter Rock, Beinlinge und Knebelschuhe. | 1 |
18 | 85v | Symbolisieren das Mannengericht des Fürsten. Bestätigen aber dem Vasallen, daß der vom Fürsten zur Weisung vorgesehene Herr von niederem Stand als der bisherige Herr ist. Gegürteter Rock, teilweise gestreift, Beinlinge und Knebel- bzw. Schnabelschuhe. | 1 |